ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, soweit nicht im einzelnen besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Käufern, Lieferanten oder anderen Vertragsbeteiligten haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und / oder schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Gewährleistung
Es wird nur Gewährleistung für Hauptmängel übernommen, die sich innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist zeigen. Rügen wegen offensichtlicher mangelhafter oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können nur unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu. Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Verkäufer ersatzweise mangelfreie Ware liefern. Ist auch die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Wandelung zu. Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, dies gilt auch für etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen und / oder gesetzlich Vertreter. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder den Verlust der Ware geht mit der Herausgabe der Ware auf dem Käufer über.

§ 3 Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erstellt der Käufer unverzüglich eine Abrechnung. Die Bezahlung der Ware erfolgt ohne jeden Abzug am Tag der Abrechnung spätestens jedoch 8 Tage nach Lieferung der Tiere. Bei Lieferungen auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet
und gilt auch nur als zahlungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei dem Verkäufer sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Bei einer laufenden Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung des Verkäufers. Soweit die Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt, gilt sie als zahlungshalber bewirkt und nicht an Zahlung statt hingegeben. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesen Fällen bis zur Einlösung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn dem Käufer ein Zahlungsziel gewährt worden ist. Der Käufer ist in diesem Fall jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Bezahlung zu be- und verarbeiten. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in der Art, daß er Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und Eigentümer wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren im Sinne des § 947 BGB vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. § 947 Abs. 1 BGB, oder wenn seine Ware Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB ist, Alleineigentum im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verbundenen, vermischten oder der vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Der Eigentumsvorbehalt bei Vermischung, Vermengung oder sonstigen Veränderungen erfaßt auch den Wertzuwachs. Verkauft der Käufer die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt die aus der Veräußerung sich ergebende Forderung an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie etwaige Ersatzansprüche des Käufers gegen eine Kreditversicherung oder Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Dritte gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Verkäufer über. Auch im Falle der Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes tritt der Käufer zur Sicherung der Forderung des Verkäufers schon jetzt die sich für den Käufer ergebenden Forderungen aus der Veräußerung der vom Verkäufer gelieferten Ware ab. Auch gehen in diesem Fall die obengenannten Rechte und Ansprüche des Käufers in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Käufer über. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Käufer die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt oder vermengt hat. Sofern in diesem Fall die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit nicht dem Verkäufer oder Käufer gehörender Ware veräußert wird, ist hinsichtlich der Höhe die Abtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auf die Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und der Verarbeitung beschränkt. Unter der Vorausetzung, daß die Rechte zu Gunsten des Verkäufers nicht gefährdet werden und die im voraus abgetretenen Forderungen und anderen Rechte bestehen bleiben, ist der Käufer berechtigt, Verfügungen
über die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu treffen. Sollte eine Verfügung des Käufers zeitlich gesehen im Bezug auf die Wiederveräußerung bereits vorab erfolgt sein, insbesondere durch eine Globalzession, oder sei es, daß von ihm aus Vorbehaltsware hergestellte oder herzustellende Sachen im voraus Dritten übereignet sind, so ist er zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht berechtigt. Derartige Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und / oder über Forderungen aus Weiterverkäufen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt im Falle einer solchen Wiederveräußerung bestehen. Der Käufer ist unter Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung nachkommt und Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nicht auftreten, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit die Forderung um insgesamt mehr als 10 Prozent so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Die sich aus einer etwaigen Intervention ergebenden Kosten trägt der Käufer. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzusetzen sind, so hat der Verkäufer Ansprüche auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften
der §§ 13-16 Konkursordnung. Der Käufer ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderungen und der sonstigen, dem Verkäufer eingeräumten Sicherungsrechte, insbesondere unter Angabe der Warengruppen und der Drittschuldner sowie der weiteren Vorbehaltsgläubiger für den Verkäufer anzufertigen. Im Falle des Verzuges ist er hierzu auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der voraussichtlichen Forderung an den
Verkäufer abgetreten, der die Abtretung annimmt. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle der sonstigen, an den Verkäufer angetretenen Forderungen und im selben Umfange ebenfalls im voraus an den Verkäufer abgetreten, der diese Abtretung annimmt.

§ 5 Erfüllungsort
Die Geschäftsräume des Verkäufers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Tiere am Erfüllungsort auf den Käufer über.

§ 6 Gerichtsstand
Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird für alle eventuellen Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Für alle übrigen Vertragspartner gilt die gesetzliche Regelung.

§ 7 Auslandgeschäfte
Für Auslandsgeschäfte gilt ausschliefllich deutsches Recht.

§ 8 Schlußbestimmungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehend genannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr soll die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich nahekommt.